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Radfahrstreifen gemäß StVO: Welche Regeln gelten?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 17. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Die besondere Fahrspur für Radfahrer

Radfahrstreifen sind von der Fahrbahn mit einer durchgehenden Linie abgegrenzt.
Radfahrstreifen sind von der Fahrbahn mit einer durchgehenden Linie abgegrenzt.

Sie gibt es bereits in vielen deutschen Städten und Gemeinden – die Radfahrstreifen.

Sie sind durch ihre weißen Markierungstreifen und das weiße Fahrradpiktogramm auf der Fahrbahn kaum zu übersehen. Die Nutzung ist nur mit dem Fahrrad oder dem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) erlaubt. Sowohl für Autofahrer als auch für Radfahrer gibt es bezüglich dieser besonderen Verkehrsflächen einiges zu beachten.

Umgangssprachlich wird der Radfahrstreifen auch oft als Fahrradspur und gelegentlich sogar als Radweg auf der Straße bezeichnet. Im alltäglichen Verkehr ist eine solche Spur immer unter dem Aspekt der Sicherheit zu betrachten.

Welche Regelungen bezüglich der Nutzung gelten, was den Radfahrstreifen vom sogenannten Schutzstreifen unterscheidet und welche Markierungen einen Radfahrstreifen ausweisen, wird der nachstehende Ratgeber näher betrachten und erläutern.

FAQ: Radfahrstreifen

Was ist ein Radfahrstreifen?

Ein Radfahrstreifen befindet sich am Rand der Fahrbahn einer Straße und darf in aller Regel nur von Fahrrad- oder E-Scooter-Fahrern befahren werden.

Sind Radfahrer dazu verpflichtet, den Radfahrstreifen nutzen?

Fahrradfahrer müssen den Radfahrstreifen benutzen, wenn dieser durch das Verkehrszeichen 237 gekennzeichnet ist.

Dürfen Autos auf dem Radfahrstreifen anhalten?

Der Radfahrstreifen darf nur von Radfahrern benutzt werden. Andere Fahrzeuge dürfen hier weder halten noch parken.

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Radfahrstreifen: Welche Regeln und Markierungen zu beachten sind

Allgemeinhin ist ein Radfahrstreifen Teil einer Fahrradverkehrsanlage, die sich auf der Fahrbahn einer Straße befindet. Zumeist sind sie am Fahrbahnrand eingerichtet und ausschließlich für die Nutzung durch Radfahrer vorgesehen.

Radfahrstreifen: Durch eine Markierung und das Schild 237 angezeigt.
Radfahrstreifen: Durch eine Markierung und das Schild 237 angezeigt.

Sind die Radfahrstreifen darüber hinaus auch durch das Verkehrszeichen 237 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gekennzeichnet, liegt eine Benutzungspflicht vor.

Da diese Fahrspuren durch Städte oder Gemeinden angeordnet werden, sind sie in fast allen Fällen auch durch dieses Zeichen ausgewiesen. Das Verkehrszeichen ist ein blauer Kreis mit weißem Rand und einem weißem Fahrradpiktogramm in der Mitte.

Darüber hinaus wird der Radfahrstreifen durch eine Markierung auf der Fahrbahn von den anderen Fahrspuren abgegrenzt. Im Gegensatz zum Radweg findet hier die Abgrenzung ausschließlich durch eine weiße durchgezogene Linie statt.

Diese Linie nach Verkehrszeichen 295 wird an Haltestellen, Einfahrten, Einmündungen und Kreuzungen durch unterbrochene Breitstriche ersetzt, so dass hier andere Fahrzeuge den Radfahrstreifen kreuzen dürfen. Ein Befahren von einem Radfahrstreifen mit anderen Kraftfahrzeugen ist nicht gestattet.

Das weiße Fahrradpiktogramm auf der Fahrbahn ist eine weitere Kennzeichnung. Auch zum Fahrbahnrand oder Parkbuchten sind die Radfahrstreifen zumeist durch einen dünnen weißen Streifen abgegrenzt.

In der Regel ist die Mindestbreite der Radfahrstreifen auf 1,60 Meter festgelegt. An besonderen Stellen können diese Fahrspuren auch breiter angelegt werden. Dies kann unter anderem bei folgenden Gegebenheiten der Fall sein:

  • wenn oft ein sehr hohes Verkehrsaufkommen vorliegt und dieses auch Schwerlastanteile aufweist
  • wenn sich der Radfahrstreifen in der Nähe von Schulen oder Radverkehrszielen befindet

Neben Entwässerungsrinnen ist die nutzbare Breite auf mindestens 1,00 Meter festgelegt.

Da sich eine solche Fahrradspur auf der Straße und somit auf der Fahrbahn befindet, gelten für Radfahrer die Lichtzeichenanlagen des Autoverkehrs. Es sei denn, für den Radfahrstreifen sind gesonderte Radfahrampeln aufgestellt. Darüber hinaus müssen Radfahrer auf einem Radfahrstreifen die Straßenverkehrsordnung (StVO) genauso beachten, als wenn sie auf der Fahrbahn unterwegs wären.

Parken auf dem Radfahrstreifen

Schutzstreifen für Radfahrer werden nur durch unterbrochene Linien gekennzeichnet, nicht durch ein Verkehrsschild.
Schutzstreifen für Radfahrer werden nur durch unterbrochene Linien gekennzeichnet, nicht durch ein Verkehrsschild.

Der Radfahrstreifen ist nur für die Nutzung durch den Radverkehr bestimmt. Daher ist auch das Halten und Parken auf dem Radfahrstrafen nicht gestattet.

Einzig das Überqueren, zum Beispiel zum Erreichen einer Einfahrt, eines Grundstückes oder eines Parkplatzes beziehungsweise einer Parkbucht, ist erlaubt. Hierbei muss der Radverkehr jedoch zwingend beachtet und diesem Vorrang gewährt werden.

Schutzstreifen für Radfahrer

Auch sogenannte Schutzstreifen sind Flächen für Radfahrer, die auf der Fahrbahn eingerichtet sind. Sie sind durch eine unterbrochene weiße Linie gekennzeichnet und oft ebenfalls mit dem Fahrradpiktogramm markiert. Auch diese Fahrstreifen sind speziell dazu gedacht, den Radfahrern im Verkehr einen sicheren Raum zum Fahren zu schaffen.

Andere Fahrzeuge dürfen auf dem Schutzstreifen nicht parken. Das Halten ist ebenfalls nicht gestattet.

Auch ist es hier in Ausnahmefällen erlaubt, den Schutzstreifen zu befahren – zum Beispiel dann, wenn die Straßenführung eingeengt ist oder sich ein Hindernisse auf der Fahrbahn befindet.

In der Regel gibt es für Schutzstreifen keine gesonderte Fahrradampel, sodass Radfahrer sich hier an die Signale für den Autoverkehr halten müssen. Auch werden sie nicht durch ein Verkehrsschild ausgewiesen. Allein die Markierungen auf der Fahrbahn kennzeichnen Schutzstreifen.

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

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30 Kommentare

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  1. Frederik
    Am 30. November 2022 um 10:51

    Im Artikel steht: “Ein Befahren von einem Radfahrstreifen mit anderen Kraftfahrzeugen ist nicht gestattet.”

    Das ist so doch aber nicht korrekt. Schließlich dürfen/müssen Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter auch diesen Radfahrstreifen verwenden, oder irre ich mich da?

    • Horst
      Am 17. Januar 2024 um 21:00

      Du irrst, denn E-Scooter sind zwar Fahrzeuge, aber keine Kraftfahrzeuge im Sinne der StVO.

  2. Hans-Henning K.
    Am 16. September 2022 um 15:21

    Ist es rechtlich wo vorgeschrieben, dass die rote Kennzeichnung von Radwegen an Fußgängerüberwegen immer die gesamte Breite eines Überganges haben muss? Mich stört, dass in Viersen Übergänge in einer Breite von ca. 8m vollflächig rot gestrichen werden. In Krefeld reicht es, wenn nur die Ränder des Überganges in einer Breite von ca. 30cm gestrichen werden. Ein Mitarbeiter von Straßen NRW sagte mir, das gibt die Straßenverkehrsordnung nicht mehr her. Vollflächig muss also sein und in Krefeld wären alte Markierungen vorhanden, die mit der Zeit verschwinden werden.

  3. Rita G
    Am 11. Oktober 2021 um 16:12

    Was kostet es, wenn ich mit dem Auto mit zwei Rädern über einen mit gestrichelten Linien begrenzten Schutzstreifen fahre und geblitzt werde? Auf der gegenüber liegenden und rechte Seite des Streifens stehen geparkte Fahrzeuge. Die Strasse wird dadurch enger.

  4. Lehmann
    Am 27. September 2021 um 17:56

    Kreuzung S Bahnhof Berlin Köpenick
    Es wurden Fahrrad Markierungen in rot auf der Straße aufgebracht.
    Diese führen von einer Straßenseite zu anderen, an allen 4 Straßen.
    Als Radfahrer kommend vom Radweg Alte Kaulsdorfer Str. und nach links Abbiegend in die Mahlsdorfer Str. stellt sich mir die folgende Frage:

    Muss ich auf den hinter mir fahrenden Autoverkehr beim linksabbiegen eine Vorfahrt beachten?
    Ich fahre rechts und bin vor und nicht neben dem KFZ.
    Somit muss ich nur auf den entgegen kommenden Verkehr achten, oder?
    Muss wenn ich links abbiegen möchte, erst von der einen Fahrbahnseite zur anderen und dann weiter wieder nach links von der einen zur anderen IMMER auf den Schutzschreifen fahren?

  5. H Burger
    Am 20. Oktober 2020 um 11:34

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    in folgender Verkehrssituation gibt es in meinem Freundeskreis keine einheitliche Meinung:
    Ampelkreuzung mit gerade aus führender Hauptstraße, die rechts mit einem Fahrradschutzstreifen (nicht durch Zeichen 237 gekennzeichnet) ist. Als Autofahrer stehe ich bei Rot mit der Absicht rechts abzubiegen. Von hinten nähern sich Fahrräder, die rechts neben mich fahren und gerade aus wollen. Haben diese Räder bei grün Vorfahrt oder haben sie sich falsch verhalten und durften nicht rechts vorbei fahren? Anders gefragt: Ist der Schutzstreifen eine eigene Fahrspur oder ist er nur Teil der rechten Fahrspur?
    Vielen Dank für eine verkehrsrechtlich sichere Auskunft.

    H. Burger

    • Oliver
      Am 22. September 2022 um 1:56

      Die Radfahrer haben sich korrekt verhalten und haben Vorfahrt.

      • Ulrike
        Am 27. Oktober 2023 um 14:33

        Und wenn die Ampel auf grün umschlägt und ein Radfahrer das Auto von hinten mit 50 cm Abstand überholen möchte während der Autofahrer abiegt?
        Wie lang muss man die Geschwindigkeit des Rafahrers nach hinten im Rückspiegel berechnen können?
        Muss man auf alle Radfahrer warten und darf nie abbiegen?

  6. Ralle
    Am 20. September 2020 um 14:57

    Wie ist der Sachverhalt, wenn ich rechts neben einer Fahrradspur(durchgezogeneLinie) in eine Parklücke rückwärts einparken möchte.
    Darf ich dazu die durchgezogene Linie überfahren und auf der Radspur anhalten um dann rückwärts einzuparken oder muss ich links neben der Fahrradspur auf der Fahrspur halten und dann rüchwärts über die durchgezogene Linie die Radspur bis in die Parklücke überqueren?
    Gruß
    Ralle

  7. Uwe E.
    Am 3. Juli 2020 um 19:45

    Fahrradschutzstreifen sind für viele Autofahrer überaus verwirrend und für die Fahrradfahrer höchst gefährlich!

    Die radikal zunehmende Protzerei und Machtdurchsetzung der Autofahrer mit ihrer “Waffe” Auto nimmt immer mehr Gestalt an und ist genauso unerträglich wie die Missachtung der Straßenverkehrsordnung durch Fahrradfahrer.
    Bei etwas mehr gegenseitiger Rücksichtnahme, Minderung der Aggressivität und Einhaltung der bestehenden Regeln könnte alles so einfach sein!

    Fährt ein Fahrrad auf dem Radfahrschutzstreifen und der Autofahrer daneben auf der KFZ-Spur, gilt das dann als Überholvorgang?
    Mir ist klar, dass der Autofahrer in Ausnahmefällen, sprich bei Gegenverkehr von breiten Fahrzeugen den Fahrradschutzstreifen mit benutzen und die Markierung überfahren darf, aber muss der Autofahrer den Schutzstreifen nicht freihalten, wenn sich dort Fahrradfahrer bewegen und sollte er nicht die 1,5 bzw. 2 m Abstand zum Radfahrer einhalten und eventuell mit dem Überholvorgang warten bis die Verkehrslage es zulässt?

    Ich finde die Gesamtsituation für Radfahrer (aufgrund der hohen Gefährdung) und für Autofahrer (aufgrund der extrem hohen Aufmerksamkeit, die das Miteinander mit Fahrrädern aus Sicherheitsgründen zwingend erfordert) einfach nur sehr unbefriedigend.
    Fast niemand hält sich an die Regeln und noch weniger wird kontrolliert und sanktioniert.
    Wir brauchen nicht noch mehr Regeln und Strafen, nur sollten die vorhandenen doch bitte umgesetzt werden, aber niemand kümmert sich.
    Die Verhältnisse sind grauenhaft! – Die Polizei ist nicht zuständig, überfordert, unterbesetzt oder schaut vielfach einfach weg.
    Die Ordnungsämter beschäftigen sich um unsinnige Dinge und die MA warten auf den Parkscheibenparkplätzen, ob jemand seine Parkzeit überschreitet, anstatt sich um Gefährder und Behinderer, z. B. durch Parken auf Fahrrad- und Fußwegen, vor Einfahrten, Lärmbelästigungen, Parken entgegen der Fahrtrichtung oder sichtbehinderndes Parken, zu kümmern. Es ist traurig, dass aus Bequemlichkeit Autofahrer, die ihre Parkzeit etwas überschritten haben, aber niemanden behindern, zur Kasse gebeten werden, während die Rowdys ungeschoren davonkommen. Armes Deutschland und unglaubliche Zustände!

    Um nochmals auf die Fahrradschutzspuren zurückzukommen, zwischen Autofahrspur und Parkstreifen, wie mancherorts zu sehen, sind sie eine unfassbare Gefahrenquelle, die es so nie hätte geben dürfen. eine Anordnung “Autospur -> Parkstreifen -> Fahrradspur” macht Sinn, alles andere ist einfach nur Wahnsinn. Dazu kommen die ganzen Fahrradspuren, die einfach mittendrin willkürlich enden und irgendwann wieder mitten in der Fahrbahn spontan anfangen. Alles unfassbar unüberlegt. Sicher historisch gewachsen und oft aus Platzgründen nicht anders machbar, aber sicherlich wäre KEIN Fahrradschutzstreifen für alle Verkehrsteilnehmer vermutlich die bessere Alternative zu den nur vermeintlich sicheren eigenen Fahrradschutzspuren.
    In der Praxis anschauen, überdenken (…oder vielleicht auch schon mal vorab denken / nachdenken) und schnell abändern, bevor noch mehr passiert, wäre eine Maßnahme.
    Also liebe Verkehrsplaner und Verantwortliche, gebt euch mehr Mühe!
    Liebe Autofahrer, Fußgänger, Fahrrad- und motorisierte Zweiradfahrer, nehmt doch einfach mehr Rücksicht und lasst euren Egoismus und eure Aggressivität zuhause.

  8. Carlos F.
    Am 16. Juni 2020 um 0:16

    Die neuen geriffelten Fahrradwege auf Straßen nicht durchgezogenen die geriffelten abstandslinien. Wenn kein Fahrrad auf dieser Strecke fährt und die Straße sehr eng wird darf ich denn Radweg benutzen? Wenn kein fahrrad zu sehen ist?
    denn in der Nähe wo ich wohne gibt es mehrere Straßen wo die Fahrradwege auf der Straße eingezeichnet sind mit durch nicht durchgezogenen Linien geriffelte kurze abstandslinien wenn jedes Auto das Fahrradweg nicht benutzt obwohl kein fahrrad zu sehen ist würden sich auf der Fahrbahn die spiegel berühren bei einem Bus ist es sogar noch gefährlich darf ich in diesem Moment den Radweg benutzen wenn kein Fahrrad in Sicht ist???

  9. Philipp
    Am 4. Juni 2020 um 14:28

    Was mich mal interessieren würde: Gemäß der StVO ist das Halten und Parken auf Radfahrstreifen generell untersagt. Gilt dieses Haltverbot dann auch für die Radfahrer selbst? Denn wenn ich mit dem Rad dort halte (warum auch immer), müsste der nachfolgende Radverkehr auf der Pkw-Fahrbahn fahren, um an mir vorbeizukommen, was natürlich nicht im Sinne des Erfinders ist. Was sagen Juristen dazu?

  10. zillgen
    Am 18. Mai 2020 um 4:36

    Hallo

    Frage :Wenn beiderseits in einer Einbahnstraße
    für “Anwohnerparken” Parkplätze markiert sind ,
    ab wo zählt die Reststraßenbreite?
    Zählt die Markierung der eingezeichneten Parkflächen mit zur Reststraßenbreite ,die ja über 3 Meter betragen muß um keine Engstelle zu hervorzurufen..
    vielen Dank für ihre Antwort.
    Mfg Zillgen

  11. Bernd
    Am 28. April 2020 um 17:49

    Alles sehr verwirrend.
    Fährt ein Fahrrad auf dem Radfahrstreifen (bzw. dem Schutzstreifen, sind die Regeln dort identisch?) und ich fahre mit dem Auto daneben auf der KFZ-Spur, gilt das dann als Überholvorgang? Sprich, muss ich (angenommen der Radfahrer fährt relativ weit links auf seiner Spur) 1,5 bzw. 2 m Abstand zur Begrenzungsmarkierung der Radspur halten? Dann muss ich bei gut befahrenen Fahrradstreifen quasi permanent in den Gegenverkehr, das kann doch irgendwie nicht der Sinn einer Fahrradspur sein?

    Ich finde die Gesamtsituation für Radfahrer (aufgrund der hohen Gefährdung) und Autofahrer (aufgrund der extrem hohen Aufmerksamkeit, die das Miteinander mit Fahrrädern aus Sicherheitsgründen zwingend erfordert) in Deutschland einfach nur grauenhaft. In anderen Ländern sind Fahrradspuren viel besser vom KFZ- und LKW-Verkehr isoliert. Besonders die Fahrradspuren zwischen Autofahrspur und Parkstreifen sind eine unfassbare Gefahrenquelle, die es so nie hätte geben dürfen. Autospur -> Parkstreifen -> Fahrradspur, alles andere ist einfach nur Wahnsinn. Dazu kommen die ganzen Fahrradspuren, die einfach mittendrin willkürlich enden und irgendwann wieder mitten in der Fahrbahn spontan anfangen. Alles unfassbar unüberlegt. Sicher historisch gewachsen und oft aus Platzgründen nicht anders machbar, aber oft wäre _kein_ Fahrradstreifen für alle Verkehrsteilnehmer vermutlich die bessere Alternative zu den nur vermeintlich sicheren eigenen Spuren.

    • Oliver
      Am 28. Juni 2022 um 21:34

      Bei einem Schutzstreifen ist das ein Überholvorgang, bei einem Radfahrstreifen streng genommen nicht. Den Abstand von 1,5 Metern zum Radfahrer musst du in beiden Fällen einhalten. Wenn das nicht geht, musst du warten, bis sich eine ausreichende Lücke im Gegenverkehr auftut,

      • Ulrike
        Am 27. Oktober 2023 um 14:38

        Und auch hier die Nachfrage.
        Wie kann ein Auto den Abstand einhalten, wenn ein Radfahrer die 1,50 Abstand nicht einhält und das fahrende Auto rechts überholt?
        Ich sehe das als extrem gefährlich an.
        Solang ein Auto fährt, sollte ein Radfahrer nicht rechts überholen dürfen. Das kann ein Autofahrer alles nicht ausreichend nach hinten mittels Rückspiegel berechnen. EIn Radfahrer hingegen nach vorn gerichtet, kann die Verkehrssituation einschätzen. Sollte also sich entsprechend vorsichtig verhalten und bei unter 1,50 nicht überholen.

  12. Chris M.
    Am 4. März 2020 um 11:06

    Radfahrstreifen und KFZ auf dem Radstreifen: Was ist denn nun erlaubt? Darf ein KFZ ohne Not (Gegenverkehr ausweichen) den Radstreifen befahren? Oder gar darauf anhalten, wenn die Ampel vorne Rot zeigt und das KFZ angehalten wird? Oft steht dann eine Schlange vor der Ampel und der Radstreifen ist blockiert. Soll lt. Auskunft/Entgegnungen der Autofahrer ALLES erlaubt sein. Der Radfahrer habe hier kein Recht auf eine eigene Fahrbahn….
    Wie denn – wo denn – was denn …???
    WOZU dann überhaupt einen Radfahrstreifen???

  13. S. Regina
    Am 19. Februar 2020 um 15:44

    Hallo, ich habe die Artikel bezüglich der Radfahr- und Schutzstreifen mit Interesse gelesen.

    Weshalb wird von ihnen nicht die rechtlich korrekte Ausgestaltung eines Radfahrstreifen beschrieben,  d.h. die Beschilderung mit VZ 237 StVO ist Voraussetzung,  auch wenn in Hamburg davon bewusst abgewichen wird. Ohne Beschilderung ist es kein Radfahrstreifen gem. VwV StVO, die weißen Rad-Piktogramme zur Verdeutlichung haben keine rechtliche Wirkung, laut VwV StVO muss auch zur Verdeutlichung, als Markierung das VZ 237 StVO verwendet werden. Es gibt bundesweit keine rechtliche Ausnahmeregelung, z. B. OLG/ BGH-Urteil  , die ein Abweichen von der VwV-StVO zuläßt. 

    Die Novellierung der StVO / VwV StVO vom 14.02.2020, sieht bezüglich der Markierung und Beschilderung von Radfahrstreifen, keine Änderung vor, somit sind die bisherigen Vorschriften weiterhin im vollen Umfang rechtsgültig.

    Zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
    Absatz 4,
    Ein Radfahrstreifen ist ein mit Zeichen 237 gekennzeichneter und durch Zeichen 295 von der Fahrbahn abgetrennter Sonderweg. Das Zeichen 295 ist in der Regel in Breitstrich (0,25 m) auszuführen. Zur besseren Erkennbarkeit des Radfahrstreifens kann in seinem Verlauf das Zeichen 237 in regelmäßigen Abständen markiert werden. Werden Radfahrstreifen an Straßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr angelegt, ist ein breiter Radfahrstreifen oder ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum fließenden Verkehr erforderlich. Radfahrstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig.

    Die oft falsche Ausgestaltung führt zu Unsicherheit,  insbesondere für Radfahrer und Kfz. aus den Stadtrandgebieten, da diese unbegründet von den rechtlichen Vorschriften abweicht. 

    Neulich habe ich einen Fußstreifenpolizisten auf einen vermeintlichen Falschparker auf einem nicht Beschilderten Radfahrstreifen hingewiesen. Dieser antwortete mir, dass er nichts machen könnte, da es sich nicht um einen amtlichen Radfahrstreifen handelt und der Fahrzeugführer könnte annehmen, es ist ein Seitenstreifen. Ein Verwarngeld wäre nicht angebracht und würde bei Widerspruch vom Gericht doch eingestellt werden.

    Es wäre lobenswert, wenn sie in ihren Ausführungen die rechtlich korrekte Ausgestaltung eines Radfahrstreifen darstellen. 

    Weiterhin sollten sie auch bei den Behörden darauf drängen, dass eine ordnungsgemäße Beschilderung durchführt wird.

    Mit freundlichen Grüßen 

    Regina S.

  14. Chris R.
    Am 6. November 2019 um 23:04

    Ich bin in letzter Zeit leider viel mit dem Auto unterwegs, aber ich finde die Radfahrstreifen, die mit einer unterbrochen Linie von der Fahrbahn getrennt sind, eine unmögliche Situation und sehr gefährlich für Radfahrer. In Gauting bei München waren die Markierungen nach einem Monat kaum mehr sichtbar, so abgefahren war sie durch die Autos. Aber meine Frage ist, wie ist die Vorrangregelung für die Autofahrer bei Gegenverkehr? Darf man auf den Streifen ausweichen? Muss man auf den Streifen ausweichen? Wer hat Vorrang bei Gegenverkehr wenn auf der gegenüberliegenden Straßenseite gleichzeitig ein Auto parkt? Muss ich “äußerst rechts” fahren, und wo ist das genau? An der Gehwegkante? Am Fahrradstreifen? Wie ist es, wenn der durch einen Fahrradfahrer in meiner Richtung gerade belegt ist? Gesetz des Stärkeren vermutlich. So wie immer…. Die weiße Farbe hätte man vermutlich besser zur Rettung der Gletscher verwendet.

  15. Anna L.
    Am 7. Juni 2019 um 18:30

    Für unsere lieben Radler nur noch folgender hinweis zum Thema überholen: Steht ausreichender Raum zur Verfügung, etwa ein Meter zwischen Fahrzeug und Bordstein, dürfen Radfahrer rechts überholen, wenn die Fahrzeuge auf dem rechten Fahrstreifen vor einer Ampel stehen.

    Allerdings – so sagt es der gesunde Menschenverstand – und so lautet auch die Straßenverkehrsordnung (Paragraf 5 Absatz 8): mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht!

    ► Übrigens: Durchschlängeln zwischen den stehenden Autos ist nicht erlaubt!

    Heißt also. Genauso hinten anstellen wie alle anderen auch.

  16. Uwe H.
    Am 24. Mai 2019 um 8:11

    Die ERZWUNGENEN “FAHRRADSCHUTZSTREIFEN” finde ich gefährlich. Beispiel: in der Stuttgarter Straße in 70771 LEINFELDEN wurden beidseitig 2 Fahrradschutzstreifen eingezeichnet. Somit ist der Platz für Autofahrer enorm beengt. OHNE ÜBERFAHREN kommen keine 2 Autos aneinander vorbei. Wenn LKW´s oder Busse kommen, entstehen brandgefährliche Situationen. Zudem wird der Schutzstreifen durch Parkflächen unterbrochen ??? Wenn man dann noch bedenkt, dass man zum Radfahrer 1.5m Sicherheitsabstand einhalten muss, unmöglich !!! Wenn ich als Autofahrer durch einen Bus auf den Schutzstreifen zum Halten gezwungen werde, hauen mir kommende Fahrradfahrer aufs Autodach und beschimpfen mich. Wenn ich als Fahrradfahrer auf dem Schutzstreifen unterwegs bin, beschimpfen mich Autofahrer, weil es Ihnen nicht am LKW vorbei langt. Lösung: KEINE PARKPLÄTZE an solchen Straßen. Auf Seite 1 beidseitiger Radweg, auf Seite 2 den Gehweg (mit Kinderwagen). Das Wichtigste: Gegenseitige RÜCKSICHTSNAHME von beiden: HALLO PARTNER, DANKESCHÖN. Bitte fahrt die Aggressionen runter. Ein Unfall oder Krieg hilft keinem. Man sollte “als Stadt” auch AUFKLÄREN. Viele sind mit der rechtlichen Situation aus Unwissenheit auch überfordert.

    • Udo
      Am 30. August 2022 um 17:13

      Dir ist es wohl nicht aufgefallen. Wenn der Platz zum überholen nicht reicht, muss man abbremsen und hinter dem Radler herfahren. Das wissen oder wollen viele nicht wissen. Da die Polizei das überwachen wird werden Strafen das richten.
      Man darf auch andere anzeigen

  17. Frank St.
    Am 4. April 2019 um 17:30

    Darf ich als Radfahrer von einer Nebenstraße (Verkehrszeichen “Vorfahrt gewähren”) einfach nach rechts auf eine Hauptstrasse auffahren, wenn auf dieser ein Fahrradschutzstreifen aufgemalt ist?
    Eigentlich haben ja Autofahrer an dieser Stelle Vorfahrt (da auf der Hauptstrasse) und selbst wenn sie den Fahrradschutzstreifen nicht befahren, haben die Autofahrer wegen der geringen Breite des Fahhradschutzstreifens häufig nicht die Möglichkeit, den Sicherheitsabstand von 1,5m zu mir als Radfahrer einzuhalten (weil sie zum Beispiel gerade Gegenverkehr haben). Ich meine hier auch nur explizit den Moment, wenn ich auf die Hauptstraße auffahre. Wenn ich schon auf dem Fahrradschutzstreifen fahre, muss ja der Autofahrer dann hinter mir bleiben, bis er mich sicher überholen kann.

  18. Carsten W.
    Am 25. Oktober 2018 um 18:20

    Hallo an die Redaktion von bussgeldkatalog.org

    Wie sieht es eigentlich mit dem umwechseln vom Fahrradweg kurz auf die Straße wenn mein Fahrradweg blockiert wird und es keine möglichkeit gibt dies weiter zu befahren Gilt dort dann die Regel wie bei Autofahrer mit dem Vorfahrt gewähren (Abgesenkter Bordstein)

    Auf eine antwort würde ich mich freuen
    Grüße Carsten

  19. invalid
    Am 17. September 2018 um 13:37

    “Da sich eine solche Fahrradspur auf der Straße und somit auf der Fahrbahn befindet”

    Kleiner Tipp: Auch ein Gehweg ist Teil der Straße.

  20. Sabine R.
    Am 17. September 2017 um 17:17

    Ich bitte um Besichtigung des “Schutzstreifens” auf der P. Chaussee in der “Bundesfahrradstadt Bonn 2020”. Der ist so schmal, dass selbst das Fahrradsymbol in normaler Größe nicht passt. Entlang des Weges versperren regelmäßig rücksichtslose Autofahrer den “Schutzstreifen” mit ihren geparkten Fahrzeugen. Und das Ordnungsamt duldet offiziell nach eigener Aussage das Parken auf diesen Schutzstreifen für bis zu 10 Minuten. Man muss also als Radfahrerin dort erst einmal 10 Minuten lang warten, ehe man Anzeige erstatten kann.

    • Peter
      Am 26. Januar 2022 um 12:34

      Der Fahrradschutzstreifen ist dem Radverkehr vorbehalten und darf von anderen Fahrzeugen nur in Ausnahmen überfahren werden. Der Radverkehr
      darf dabei nicht gefährdet werden. Nur das Überfahren ist auf dem Fahrradschutzstreifen gestattet. Auf dem Schutzstreifen zu halten oder zu parken,
      ist jedoch nicht zulässig.
      Ich glaube nicht, dass eine Ordnungsbehörde in diesem Falle die Straßenverkehrsordnung außer Kraft setzen kann, und den Radverkehr dadurch in Gefahr bringt, denn das würde ihrer Pflicht den Radverkehr sicherer zu machen entgegenstehen.
      26.01.2022

    • bussgeldkatalog.org
      Am 9. Oktober 2017 um 8:19

      Hallo Sabine,

      hier liegt ein Missverständnis vor. Wir sind keine offizielle Behörde, sondern bieten lediglich Ratgeber rund um das Thema Straßenverkehr an. Mit Ihre Anliegen müssen Sie sich an die zuständige Behörde wenden.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  21. Martin
    Am 7. Juli 2017 um 9:25

    Überholabstand: Autofahrer müssen (!) beim Überholen einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten; das Oberlandesgericht von NRW hat festgelegt, dass der Überholabstand mindestens 1,5 m betragen muss (!), bei widrigen Witterungsverhältnissen deutlich mehr, mindestens 2 m!
    Die weißen Radwege garantieren, dass die Sicherheitsabstände NIE eingehalten werden, sie sind also vom Gesetzgeber sanktionierte Unsicherheitsstreifen!
    Und ganz nebenbei: ich werde nirgendwo so aggressiv von Autofahrern beiseitegedrängt, wie auf Fahrradstraßen!!!
    Wer hat sich den S(von der Redaktion editiert) eigentlich ausgedacht?

    Martin (von der Redaktion anonymisiert), seit 25 Jahren Allwetterradfahrer

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