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Ein Reflektor am Fahrrad sorgt für mehr Sicherheit

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 13. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Rückstrahler, Katzenaugen, Speichenreflektoren – am Fahrrad Pflicht

Ein Reflektor muss sowohl hinten als auch vorn vorhanden sein.
Ein Reflektor muss sowohl hinten als auch vorn vorhanden sein.

Er hilft Radfahrer bei Dunkelheit oder schlechten Witterungsbedingungen rechtzeitig sichtbar zu machen – der Reflektor. Jeder, der ein Rad besitzt, kennt die gelben und roten Kunststoffteile, die an den Speichen, Pedalen und meist auch am Gepäckträger oder den Schutzblechen angebracht sind.

Reflektoren, oder auch Fahrradreflektoren genannt, sind laut Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) für ein Fahrrad zwingend vorgeschrieben. Ohne diese gilt ein Rad nicht als verkehrssicher.

Doch was für ein Reflektor muss am Fahrrad wo angebracht sein? Welche Farben dürfen sie haben und wie stark dürfen sie das Licht reflektieren?

Der Begriff “Katzenaugen” ist beim Fahrrad allgemeinhin bekannt. Was genau sich dahinter verbirgt, welche Arten von Fahrrad-Reflektoren angebracht sein müssen und ob Sanktionen drohen, wenn diese nicht vorhanden sind, wird im nachstehenden Ratgeber genauer betrachtet.

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FAQ: Reflektor am Fahrrad

Wozu dienen Reflektoren?

Reflektoren werfen das Licht von Scheinwerfern zurück und erhöhen dadurch die Sichtbarkeit von Fahrrädern bei Dunkelheit. Sie dienen also der Verkehrssicherheit.

Welche Reflektoren sind am Fahrrad vorgeschrieben?

Eine Auflistung der notwendigen Reflektoren für ein verkehrssicheres Fahrrad finden Sie hier.

Drohen für fehlende Reflektoren Sanktionen?

Entsprechen die lichttechnischen Einrichtungen an einem Fahrrad nicht den geltenden Vorschriften, kann ein Verwarngeld in Höhe von 20 Euro drohen.

Fahrradreflektoren: Verschiedene Arten gehören an unterschiedliche Stellen am Rad

Reflektoren am Fahrrad fallen unter die Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung und sind in Deutschland gesetzlich gemäß § 67 StVZO geregelt. Neben der bekannten Beleuchtung, wie ein weißer Scheinwerfer nach vorn und eine rote Schlussleuchte nach hinten, werden in diesem Paragraphen auch elf Reflektoren für ein Rad vorgeschrieben.

Die wenigsten Radfahrer haben jedoch diese hohe Anzahl auch wirklich an ihrem Rad angebracht. Dennoch gehört ein Reflektor an verschiedenen Stellen zu einem verkehrssicheren Fahrrad dazu. Ganz ohne diese Sicherheitsmaßnahmen unterwegs zu sein, kann gefährlich werden und das Unfallrisiko deutlich erhöhen. Oft sind es spezielle Räder, wie ein Rennrad, die keinen einzigen Reflektor aufweisen.

Für einen Radfahrer ist Gesehenwerden ein sehr wichtiger Punkt bei der Teilnahme am Straßenverkehr, daher sollte immer auf die möglichst beste Sichtbarkeit Wert gelegt werden. Ein Reflektor – oder besser gleich mehrere – kann hier Abhilfe schaffen.

Wie bereits beschrieben, befindet sich ein Reflektor, je nach Aufgabe und Funktion, an verschiedenen Positionen am Rad. Daher gibt es am Fahrrad gelbe Speichenreflektoren, mindestens einen weißen Reflektor sowie auch rote Rückstrahler fürs Velo.

Ein Radfahrer ist immer gut beraten, mindestens eines von jedem Element, das nach StVZO vorgegebenen ist, an seinem Rad anzubringen.

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Ein weiterer Rückstrahler in Rot ist hinten am Fahrrad Pflicht.
Ein weiterer Rückstrahler in Rot ist hinten am Fahrrad Pflicht.

In der folgenden Übersicht sind diese vorgeschriebenen reflektierenden Flächen zusammenfassend aufgeführt:

  • mindestens ein nach vorn gerichteter weißer Reflektor – auch Rückstrahler genannt – dieser darf auch in den vorderen Scheinwerfer integriert sein
  • ein roter Großflächen-Rückstrahler hinten am Rad, mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichnet
  • Rückstrahler (gelb) an Pedale und Speichen, Reflektoren an der Pedale müssen nach vorn und hinten wirken
  • mindestens zwei gelbe Speichenreflektoren – müssen am Fahrrad um 180° versetzt an jedem Reifen angebracht sein und zur Seite wirken
  • oder es müssen weiße, reflektierende Streifen an jedem Reifen oder den Speichen beider Räder angebracht sein

Auch weitere gelbe Reflektoren sind zugelassen.

Für diese genannten Reflektoren und Rückstrahler besteht die Pflicht, diese zu montieren und so anzubringen, dass sie den Regelungen der StVZO entsprechen.

Was genau sind eigentlich Rückstrahler?

Wie beschrieben, sind Rückstrahler am Fahrrad laut StVZO immer anzubringen. Unter Rückstrahlern sind Flächen zu verstehen, die einfallendes Licht in die Richtung zurückgeben, aus der es kam – also reflektieren.

Das heißt, wird ein solcher Reflektor von den Scheinwerfern eines Fahrzeugs angestrahlt, wirft er das Licht in diese Richtung zurück. Somit werden Radfahrer als solche auch erkannt, da diese Rückstrahler, wenn richtig angebracht, sehr markant sind.

Gängige Rückstrahler werden heute aus Kunststoff, meist Hartplastik oder Plexiglas, gefertigt. Um einen Autofahrer nicht zu blenden und das Licht nicht direkt in die Quelle zurückzuwerfen, wird ein solcher Reflektor so aufgebaut, dass eine Streuwirkung entsteht. Dies geschieht durch eine bestimmte Anordnung der Kunststoffflächen.
Speichenreflektoren: Katzenaugen sind laut StVZO vorgeschrieben.
Speichenreflektoren: Katzenaugen sind laut StVZO vorgeschrieben.

Bei einem Reflektor sind die strahlenden Flächen in jeweils drei Paaren als Winkel oder in Prismen angeordnet, sodass meist eine Pyramide entsteht. Deren Spitzen weisen von der Lichtquelle weg nach hinten, und werfen so das einfallende Licht zurück wobei es gleichzeitig auch gestreut wird. Bei einer indirekten Einstrahlung wird das Licht gebrochen und so auch wieder reflektiert.

Teilweise sind am Rad montierte Rückstrahler auch abgewinkelt und in verschieden großen Teilflächen angebracht. Licht kann so aus verschiedenen Richtungen einfallen und zurückgestrahlt werden, ohne, dass der ganze Reflektor seine Funktion verliert. Durch diese Winkel und weitere Beugungseffekte wird die Streuwirkung der Reflektoren am Fahrrad verstärkt und die Sichtbarkeit vergrößert.

Je nach Funktion ist ein Reflektor in der Farbe eingefärbt, in deren Licht er reflektieren soll.

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Auch am Fahrrad sind Katzenaugen wichtig

Als Katzenaugen werden gelbe Reflektoren an den Speichen eines Fahrrads bezeichnet. Auch Katzenaugen sind sogenannte Retroreflektoren – also Rückstrahler – die das Licht in die Richtung zurückwerfen, aus der es kam.

Eigentlich sind diese Reflektoren zylindrisch aufgebaut und besitzen innen eine verspiegelte Fläche. In Deutschland hat sich jedoch auch für einen großflächigen, abgewinkelten Reflektor der Begriff „Katzenauge“ eingebürgert. Aufgrund ihrer meist ovalen Form und dem gelb zurückgestrahlten Licht, sehen sie oft aus wie leuchtende Augen einer Katze.

Katzenaugen müssen am Fahrrad so angebracht sein, dass dieses, wenn es seitlich angestrahlt wird, deutlich erkennbar ist. Ist ein solcher Reflektor nicht an den Speichen angebracht, muss entweder ein durchgehender Reflektorstreifen auf dem Mantel des Reifens vorhanden oder dünne Speichenreflektoren in Röhrenform montiert sein.

Durch diese neuen Möglichkeiten für einen seitlichen Reflektor sind Katzenaugen nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Seitliche Reflektoren an sich jedoch schon.

Ein Fahrrad ohne einen Reflektor ist nicht verkehrssicher

Der gelbe Rückstrahler an der Pedale muss nach vorn und hinten reflektieren.
Der gelbe Rückstrahler an der Pedale muss nach vorn und hinten reflektieren.

Nicht nur vorn und hinten ist die Beleuchtung an einem Rad vorgeschrieben und wichtig, auch die sogenannte seitliche Kenntlichmachung – eben durch die beschriebenen Katzenaugen oder anderen Reflektorenarten – spielt für die Verkehrssicherheit eine große Rolle.

Wie bereits erwähnt, muss ein Rad auch bei seitlichem Lichteinfall als solches erkennbar sein und benötigt dazu einen Reflektor, der dies gewährleistet. Sind solche seitlichen Kenntlichmachungen nicht vorhanden, ist das Rad also nicht verkehrssicher und darf nicht verwendet werden.

Ist ein Radfahrer ohne mindestens zwei Katzenaugen pro Laufrad, einem ringförmigen Reflektorstreifen oder den dünnen Speichenreflektoren unterwegs, kann das ein Bußgeld von 10 Euro zur Folge haben. Kommt es zu einem Fahrradunfall oder wurden andere im Straßenverkehr durch nicht vorhandene Beleuchtung oder Kenntlichmachung des Rads gefährdet, kann die Sanktion bis 25 Euro betragen.

Ein Reflektor muss korrekt montiert sein. Eine Fahrradwerkstatt oder auch der ADFC (Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club) können hier gute Tipps und Hinweise zu einer korrekten und verkehrssicheren Anbringung von Reflektoren geben.

Nicht nur Reflektoren sorgen für Sicherheit, eine funktionierende Beleuchtung ist genauso wichtig. Unser Fahrradbeleuchtungsvergleich und unser Dynamovergleich gibt Ihnen Tipps, welche Modelle für Sie die richtigen sind.

Video: Wann gilt ein Fahrrad als verkehrssicher?

Video: Wie muss ein verkehrssicheres Fahrrad gestaltet sein?
In diesem Video erfahren Sie, wie ein verkehrssicheres Fahrrad aussieht.

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Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Fahrrad-Reflektoren:

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  • einfache Montage
  • Gemäß StVZO zum Straßenverkehr zugelassen

Letzte Aktualisierung am 15.10.2023 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

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10 Kommentare

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  1. Tobias C
    Am 11. Oktober 2023 um 23:56

    Hallo.

    Darf man eigentlich das Hinterrad zumindest zur oberen Hälfte verdecken?
    Also z.B. nicht transparente Abdeckungen bei Hollandrädern.
    Ich frage mich das zwar wegen dem Szenario eines Werbefahrrad bei dem nicht nur das Dreieck Infofläche ist, sondern die ganze Seite bis zum Rücklicht, aber es gibt ja auch kein Verbot von Fahrradtaschen, die hinten drauf kommen und genau so viel oder mehr von der oberen Hälfte abdecken.
    Obwohl man ja zwei Reflektoren in der Felge haben muss.
    Kann es sein, dass sie zwar drin sein müssen, es aber kein Gesetz gibt nach denen die Räder nicht theoretisch komplett abgedeckt sein dürfen?
    Es reicht also, wenn beide dran sind, und dadurch im unteren Bereich häufiger die Reflektion zu sehen ist, auch wenn man die komplette Obere Seite nicht sieht (?).

  2. K. Truß
    Am 26. Mai 2021 um 8:34

    Dürfen die Speichenreflektoren auch in der Farbe rot angebracht werden?

  3. Torsten M
    Am 3. Januar 2021 um 23:56

    Wie sieht das bei Rennrädern mit der Pflicht bez. Rückstrahlern aus?

    Ich versuche das RR so verkehrssicher wie möglich auszurüsten, auch weil ich es als Commuter nutze, aber bez. der Reflektoren ist das nahezu unmöglich, weil es kaum Material dafür zu kaufen gibt.

    In die Messerspeichen passen keine Reflektoren und es gibt nahezu keine Reifen mit Reflex. Meinen Conti GP 4000S mit Reflexstreifen Bj. Ca 2015 hüte ich wie einen Augapfel und nutze ihn nur in der dunklen Jahreszeit. Den Nachfolger von Conti, den GP 5000, gibt es nicht mehr mit Reflex und das bei einem deutschen Hersteller. Ähnlich sieht es bei Schwalbe aus. Man sollte die Hersteller gesetzlich verpflichten, für jedes in D vertriebene Modell eine Variante mit Reflex anzubieten. Wie soll das sonst funktionieren?

    Die RR Clicki-Pedale haben allesamt keine Reflektoren, warum auch immer. Von Shimano gibt es für ein paar MTB-Clickies Notlösungen per Adapter, die aber nicht alltagstauglich sind.

    Nach hinten habe ich eine Lampe, aber keinen Gepäckträger für einen größeren Reflektor, bzw leichte Träger haben keine Anbaumöglichkeit.

    Nur nach vorne bin ich wirklich Stvzo-konform. Aber da eigentlich auch nicht, da ich zwei Lampen zwecks besserer Ausleuchtung nutze. Brauche ich insbesondere am Deich bei Nebel.

  4. J.Slades
    Am 19. August 2020 um 11:11

    Hallo,
    Wie kommen Sie in Ihren Beitrag auf 11 Speichenreflektoren je Rad?

    5) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein. Die Längsseiten eines Fahrrades müssen nach jeder Seite mit
    1. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder Felgen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
    2. Speichen an jedem Rad, alle Speichen entweder vollständig weiß retroreflektierend oder mit Speichenhülsen an jeder Speiche, oder
    3. mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades
    kenntlich gemacht sein.

    Mit freundlichen Grüßen

  5. Stefan
    Am 14. Oktober 2019 um 13:20

    Hallo,
    müssen die Großflächenreflektoren an Fahrrädern umgerüstet werden, wenn sie keine Z-Kennzeichnung haben?
    Vielen Dank und freundliche Grüße,
    Stefan

  6. Markus W.
    Am 16. Juli 2019 um 9:45

    Hi Henry T,

    Ersteinmal, dieser Beitrag ist von 2017, da hat sich gesetzlich schon wieder viele getan, hier ist garnix mehr Aktuell, selbst die Aktualisierung vom Mai diesen Jahres ist komplett falsch.

    Nur mal so nebenbei, da viele wichtge Faktoren fehlen, danke E-Bikes bzw. S-Pedelecs bis 45km/h.

    Nun zu der Reflektorenanzahl.

    Es sind 11 Reflekoren, davon müssen mindestens 10 angebracht sein und NUR einer davon muss STVZO Zugelassen sein.

    4x Speichen
    4x Pedale
    1x Vorne
    1x im Rücklicht integriert, egal ob Schutzblech oder Gepäckträgerrücklicht
    Wenn ein Gepäckträgerrücklicht montiert ist, hat jedes Schutzblech ebenfalls ein Reflektor montiert, dort wo auch ein
    Schutzblechrücklicht montiert werden kann und umgekehrt.

    4+4+1+1 (Rücklicht) +1 (Schutzblech) =11

    Ein für den Strassenverkehr zugelassener Reflektor ist NUR hinten Vorschrift, dieser muss ein “Z” haben.
    Da bei Schutzblechrücklichtern der Reflektor im Rücklicht entsprechend der Zulassungsvorschriften häufig zu klein ist
    um ein “Z” tragen zu dürfen, ist ein Reflektor mit “Z” entsprechend am Gepäckträger Pflicht!

    Was Grundsätzlich ein K-Zeichen oder ein E-Prüfzeichen haben muss, besser noch beides, sind die Batterie oder Dynamobetrieben
    Lampen und Rücklichter. Zu beachten ist hier, das bei S-Pedelecs mit bis zu 45/km/h nur für den Strassenverkehr Bauart geprüfte Beleuchtungeinrichtungen sowie Reifen montiert werden dürfen die ein ECE-Prüfzeichen bzw. ein E-Prüfzeichen haben müssen. Ein K-Prüfzeichen ist bei Beleuchtung genrell bei allen Fahrrädern und Pedelecs keine Pflicht sofern ein E-Prüfzeichen vorhanden ist, es gibt aber auch Fahrrad-Beleuchtung die NUR EIN K-PRÜFZEICHEN haben und KEIN E-Prüfzeichen, diese dürfen dann NICHT an S-Pedelecs im Öffentlichen betrieben werden. Gilt auch bei Reifen, normale Reifen dürfen nicht bei Pedelecs betrieben werden wenn sie nicht ECE Zertifiziert sind und bis 50km/h zugelassen sind.

    Das ist der Aktuellste Stand.

    Das Bußgeld wurde übrigens auf 35.-€ erhöht.

    BG Markus

  7. Henry T
    Am 15. Juli 2019 um 7:42

    Ich komme nur auf 10 Reflektoren, nicht auf 11. Wer kann helfen?
    4 x orange an den Speichen
    4 x orange an den Pedalen
    1 x weiß vorne
    1 x rot hinten

  8. Helmut R
    Am 28. Juni 2017 um 9:51

    Sehr geehrte Damen und Herren Verfasser dieser Webseite, vielen Dank für die guten und verständlichen Erläuterungen. Zur Verfeinerungen dürfte eine bessere Grammatik nützlich sein. Beispiele: Je nach Funktion ist ein Reflektor in der Farbe eingefärbt, in dessen Licht er reflektieren soll. muss heißen: … Farbe, in deren Licht… und … Rückstrahler an der Pedale … muss heißen: … am Pedal … Es ist das Pedal und nicht die Pedale (Ich bitte um Entschuldigung: Der Duden lässt auch als regionale Bezeichnung “die Pedale” zu.). Dennoch würde ich im Satz ” … an Pedale und Speichen …” formulieren ” … an Pedalen und Speichen …” da Speichen im Plural stehen und da sollten auch die Pedalen die Pluralendung …n erhalten. Nichts für Ungut. Sie können mich gerne als Korinthenkacker bezeichnen, aber bei geschriebenen Texten tun mir (74) Rechtschreibungsfehler immer noch weh.

    • Kris W
      Am 6. Dezember 2018 um 12:24

      Wenn man sich an Grammatik stört, sollte man aber auch selbst korrekt schreiben. “Plural” ist hier gänzlich falsch, da der Plural von “das Pedal” “die Pedale” ist. Das “n” am Ende gehört ergänzt, da es sich um den Dativ handelt.

    • Martin B.
      Am 26. November 2018 um 4:59

      Ein weißer Schweinwerfer darf bei mir vorne nicht mitfahren, da ich kein Tandem habe.

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